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§ 17 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Zweiter Abschnitt – Beitragsanteile des Versicherten → Zweiter Unterabschnitt – Beitragsverfahren

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 17 KSVG – [Wirkung teilweiser Beitragszahlung]

Entrichtet ein Versicherter, der nach diesem Gesetz sowohl in der gesetzlichen Krankenversicherung und in der sozialen Pflegeversicherung als auch in der gesetzlichen Rentenversicherung versichert ist, seine Beitragsanteile nur zum Teil, werden die Zahlungen vorrangig zur Erfüllung der Verpflichtung gegenüber der Krankenkasse und der Pflegekasse verwandt.

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606), geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

Zu § 17: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 11.9.