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§ 13 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten → Drittes Kapitel – Auskunfts- und Meldepflichten

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 13 KSVG – [Angaben zum Arbeitseinkommen]

(1) 1Die Künstlersozialkasse kann von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welchem der Bereiche selbstständiger künstlerischer und publizistischer Tätigkeiten das Arbeitseinkommen jeweils erzielt wurde, in welchem Umfang das Arbeitseinkommen auf Geschäften mit zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten beruhte und von welchen zur Künstlersozialabgabe Verpflichteten Arbeitseinkommen bezogen wurde. 2Außerdem kann die Künstlersozialkasse von den Versicherten und den Zuschussberechtigten Angaben darüber verlangen, in welcher Höhe Arbeitseinkommen aus künstlerischen, publizistischen und sonstigen selbständigen Tätigkeiten im Zeitraum von bis zu sechs vorangegangenen Kalenderjahren erzielt wurde.

Bisherige Sätze 1 und 2 (Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606). Satz 2 angefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034); wurde Absatz 1. Satz 2 geändert durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Für den Nachweis der Angaben zur Höhe des Arbeitseinkommens kann sie die Vorlage der erforderlichen Unterlagen, insbesondere von Einkommensteuerbescheiden oder Gewinn- und Verlustrechnungen, verlangen. 2Die Erhebung dieser Angaben erfolgt durch eine wechselnde jährliche Stichprobe. 3Die nach § 35 geregelten Befugnisse der Künstlersozialkasse zu anlassbezogenen Prüfungen bleiben davon unberührt. 4Hat die Künstlersozialkasse bei einer Prüfung festgestellt, dass das Arbeitseinkommen von Versicherten im Prüfzeitraum die in § 3 Absatz 1 genannte Grenze nicht überstiegen hat, oder bestehen konkrete Anhaltspunkte, dass das Arbeitseinkommen zukünftig diese Grenze nicht übersteigt, kann sie jährlich wiederkehrend Unterlagen über das Arbeitseinkommen anfordern. 5Die Künstlersozialkasse kann anlässlich einer Prüfung bei Versicherten personenbezogene Daten nach § 31 Absatz 2 der Abgabenordnung bei den Finanzbehörden anfordern.

Bisherigen einzigen Sätze 3 und 4 (angefügt durch G vom 12. 6. 2007 (BGBl I S. 1034)); wurden Absatz 2 Satz 1 und 2. Sätze 3 bis 5 angefügt durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 13: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 9.3.