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§ 12 KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten → Drittes Kapitel – Auskunfts- und Meldepflichten

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 12 KSVG – [Voraussichtliches Arbeitseinkommen]

Neugefasst durch G vom 20. 12. 1988 (BGBl I S. 2606).

(1) 1Versicherte und Zuschussberechtigte haben der Künstlersozialkasse bis zum 1. Dezember eines Jahres das voraussichtliche Arbeitseinkommen, das sie aus der Tätigkeit als selbstständige Künstler und Publizisten erzielen, bis zur Höhe der Beitragsbemessungsgrenze (1) in der allgemeinen Rentenversicherung für das folgende Kalenderjahr zu melden. 2Die Künstlersozialkasse schätzt die Höhe des Arbeitseinkommens, wenn der Versicherte trotz Aufforderung die Meldung nach Satz 1 nicht erstattet oder die Meldung mit den Verhältnissen unvereinbar ist, die dem Versicherten als Grundlage für seine Meldung bekannt waren. 3Versicherte, deren voraussichtliches Arbeitseinkommen in dem in § 3 Abs. 2 genannten Zeitraum mindestens einmal die in § 3 Abs. 1 genannte Grenze nicht überschritten hat, haben der ersten Meldung nach Ablauf dieses Zeitraums vorhandene Unterlagen über ihr voraussichtliches Arbeitseinkommen beizufügen.

Absatz 1 Satz 1 neugefasst durch G vom 18. 12. 1989 (BGBl I S. 2261), geändert durch G vom 9. 12. 2004 (BGBl I S. 3242). Satz 2 neugefasst und Satz 3 angefügt durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

(2) 1Erstattet der Zuschussberechtigte trotz Aufforderung die Meldung nach Absatz 1 Satz 1 nicht, entfällt der Anspruch auf den Beitragszuschuss bis zum Ablauf des auf die Meldung folgenden Monats. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn er den Melde- und Nachweispflichten nach §§ 10 und 10a trotz Aufforderung nicht nachkommt. 3Die Rückforderung vorläufig gezahlter Beitragszuschüsse bleibt unberührt.

Absatz 2 Satz 2 geändert durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(3) 1Ändern sich die Verhältnisse, die für die Ermittlung des voraussichtlichen Jahresarbeitseinkommens maßgebend waren, ist auf Antrag die Änderung mit Wirkung vom Ersten des Monats an zu berücksichtigen, der auf den Monat folgt, in dem der Antrag bei der Künstlersozialkasse eingeht. 2Satz 1 gilt entsprechend, wenn das Jahreseinkommen geschätzt worden ist; Versicherte haben ihrer Meldung in diesen Fällen vorhandene Unterlagen beizufügen, aus denen sich die Änderung der Verhältnisse ergibt.

Absatz 3 Satz 2 neugefasst durch G vom 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

Zu § 12: Vgl. RdSchr. 96 a Tit. 9.2.

(1)

Für 2024 = 90.600,00 EUR, im Beitrittsgebiet = 89.400,00 EUR.