Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 10a KSVG
Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Bundesrecht

Erster Teil – Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten → Zweites Kapitel – Beitragszuschuss der Künstlersozialkasse

Titel: Gesetz über die Sozialversicherung der selbstständigen Künstler und Publizisten (Künstlersozialversicherungsgesetz - KSVG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSVG
Gliederungs-Nr.: 8253-1
Normtyp: Gesetz

§ 10a KSVG – [Pflegeversicherung]

Eingefügt durch G vom 26. 5. 1994 (BGBl I S. 1014).

(1) 1Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und in der sozialen Pflegeversicherung versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse als vorläufigen Beitragszuschuss die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht nach diesem Gesetz an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den sie tatsächlich zu zahlen haben. 2§ 10 Abs. 1 Satz 2 bis 4 gilt entsprechend.

Absatz 1 Satz 1 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027) und 20. 12. 2022 (BGBl I S. 2759).

(2) 1Selbstständige Künstler und Publizisten, die nach § 6 Abs. 3a des Fünften Buches Sozialgesetzbuch in Verbindung mit § 5 Abs. 1 Nr. 4 versicherungsfrei oder nach § 6 oder § 7 von der Krankenversicherungspflicht befreit und bei einem privaten Versicherungsunternehmen gegen Pflegebedürftigkeit versichert sind, erhalten auf Antrag von der Künstlersozialkasse einen vorläufigen Beitragszuschuss, wenn sie für sich und ihre Angehörigen, die bei Versicherungspflicht des Künstlers oder Publizisten in der sozialen Pflegeversicherung versichert wären, Vertragsleistungen beanspruchen können, die nach Art und Umfang den Leistungen des Elften Buches Sozialgesetzbuch gleichwertig sind. 2§ 61 Abs. 6 und 7 des Elften Buches Sozialgesetzbuch gilt entsprechend. 3Der Zuschuss beträgt die Hälfte des Beitrages, den die Künstlersozialkasse bei Versicherungspflicht an die Pflegekasse zu zahlen hätte, höchstens jedoch die Hälfte des Betrages, den der Künstler oder Publizist für seine private Pflegeversicherung zu zahlen hat. 4§ 10 Abs. 2 Satz 2 zweiter Halbsatz und Satz 4 bis 6 gilt entsprechend.

Absatz 2 Satz 1 geändert durch G vom 22. 12. 1999 (BGBl I S. 2626). Satz 3 neugefasst und Satz 4 geändert durch G vom 13. 6. 2001 (BGBl I S. 1027).

Zu § 10a: Vgl. RdSchr. 94 c Tit. E, RdSchr. 96 a Tit. 11.11.