§ 3 KStDV 1994
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
Körperschaftsteuer-Durchführungsverordnung 1994 (KStDV 1994)
Bundesrecht
– Zu § 5 Abs. 1 Nr. 3 des Gesetzes
§ 3 KStDV 1994 – Kassen ohne Rechtsanspruch der Leistungsempfänger
Rechtsfähige Unterstützungskassen, die den Leistungsempfängern keinen Rechtsanspruch gewähren, müssen die folgenden Voraussetzungen erfüllen:
- 1.Die Leistungsempfänger dürfen zu laufenden Beiträgen oder zu sonstigen Zuschüssen nicht verpflichtet sein.
- 2.Den Leistungsempfängern oder den Arbeitnehmervertretungen des Betriebs oder der Dienststelle muss satzungsgemäß und tatsächlich das Recht zustehen, an der Verwaltung sämtlicher Beträge, die der Kasse zufließen, beratend mitzuwirken.
- 3.Die laufenden Leistungen und das Sterbegeld dürfen die in § 2 bezeichneten Beträge nicht übersteigen.