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§ 3 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht

Erster Abschnitt – Allgemeiner Kündigungsschutz

Titel: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSchG
Gliederungs-Nr.: 800-2
Normtyp: Gesetz

§ 3 KSchG – Kündigungseinspruch

1Hält der Arbeitnehmer eine Kündigung für sozial ungerechtfertigt, so kann er binnen einer Woche nach der Kündigung Einspruch beim Betriebsrat einlegen. 2Erachtet der Betriebsrat den Einspruch für begründet, so hat er zu versuchen, eine Verständigung mit dem Arbeitgeber herbeizuführen. 3Er hat seine Stellungnahme zu dem Einspruch dem Arbeitnehmer und dem Arbeitgeber auf Verlangen schriftlich mitzuteilen.