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§ 21 KSchG
Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Bundesrecht

Dritter Abschnitt – Anzeigepflichtige Entlassungen

Titel: Kündigungsschutzgesetz (KSchG)
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KSchG
Gliederungs-Nr.: 800-2
Normtyp: Gesetz

§ 21 KSchG – Entscheidungen der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit

1Für Betriebe, die zum Geschäftsbereich des Bundesministeriums für Verkehr (1)  oder des Bundesministeriums für das Post und Telekommunikation (2) gehören, trifft, wenn mehr als 500 Arbeitnehmer entlassen werden sollen, ein gemäß § 20 Abs. 1 bei der Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu bildender Ausschuss die Entscheidungen nach § 18 Abs. 1 und 2. 2Der zuständige Bundesminister kann zwei Vertreter mit beratender Stimme in den Ausschuss entsenden. 3Die Anzeigen nach § 17 sind in diesem Falle an die Zentrale der Bundesagentur für Arbeit zu erstatten. 4Im Übrigen gilt § 20 Abs. 1 bis 3 entsprechend.

Zu § 21: Geändert durch V vom 26. 2. 1993 (BGBl I S. 278), G vom 23. 12. 2003 (BGBl I S. 2848) und 19. 11. 2004 (BGBl I S. 2902).

(1) Red. Anm.:

Müsste lauten: Bundesministeriums für Verkehr, Bau und Stadtentwicklung

(2) Red. Anm.:

Müsste lauten: Bundeswirtschaftsministeriums