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§ 42 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

5. Teil – Landrat

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 42 KrO NRW – Zuständigkeiten des Landrats

In Angelegenheiten der Kreisverwaltung obliegt dem Landrat

  1. a)

    die Führung der Geschäfte der laufenden Verwaltung,

  2. b)

    die Erledigung der ihm vom Kreisausschuss übertragenen Angelegenheiten,

  3. c)

    die Vorbereitung und Durchführung der Beschlüsse des Kreistags und des Kreisausschusses sowie der Entscheidungen nach § 50 Abs. 3 Satz 2,

  4. d)

    die Ausführung von Weisungen (§ 2 Abs. 2 Satz 3 und § 64),

  5. e)

    die gesetzliche Vertretung des Kreises in Rechts- und Verwaltungsgeschäften unbeschadet des § 26 Abs. 4 und 5, § 43 und § 49 Abs. 4,

  6. f)

    die Erledigung aller Aufgaben, die ihm auf Grund gesetzlicher Vorschriften übertragen sind,

  7. g)

    die Leitung und Verteilung der Geschäfte.