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§ 38 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen

4. Teil – Kreistag

Titel: Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Normgeber: Nordrhein-Westfalen
Amtliche Abkürzung: KrO NRW
Gliederungs-Nr.: 2021
Normtyp: Gesetz

§ 38 KrO NRW – Behandlung der Kreistagsbeschlüsse

(1) Beschlüsse, die die Durchführung der Geschäftsordnung betreffen, führt der Landrat aus. Wenn er persönlich beteiligt ist, handelt der Stellvertreter.

(2) Beschlüsse, die die Geltendmachung von Ansprüchen des Kreises gegen den Landrat oder die Amtsführung des Landrates betreffen, führt der allgemeine Vertreter aus.