§ 37 KrO NRW
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Kreisordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (KrO NRW)
Landesrecht Nordrhein-Westfalen
4. Teil – Kreistag
§ 37 KrO NRW – Niederschrift der Kreistagsbeschlüsse
(1) Über die im Kreistag gefassten Beschlüsse ist eine Niederschrift aufzunehmen. Diese wird vom Landrat und einem vom Kreistag zu bestellenden Schriftführer unterzeichnet.
(2) Der wesentliche Inhalt der Beschlüsse soll in öffentlicher Sitzung oder in anderer geeigneter Weise der Öffentlichkeit zugänglich gemacht werden, soweit nicht im Einzelfall etwas anderes beschlossen wird.