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§ 9 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Grundlagen der Kreisverfassung

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 9 KrO – Pflichten und Obliegenheiten des Landes

Das Land schützt die Kreise in ihren Rechten und sichert die Erfüllung ihrer Pflichten.