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§ 73 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 73 KrO – Durchführungsbestimmungen

Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport wird ermächtigt, durch Verordnung nähere Bestimmungen zu treffen über

  1. 1.

    den Schriftkopf im Schriftverkehr bei Selbstverwaltungsaufgaben und Aufgaben zur Erfüllung nach Weisung,

  2. 2.

    das Verfahren und die Durchführung von Gebietsänderungen und die Auseinandersetzung,

  3. 3.

    die Durchführung des Einwohnerantrags nach § 16e und des Bürgerentscheids und Bürgerbegehrens nach § 16f,

  4. 4.

    die Gewährung von Entschädigungen an Ehrenbeamtinnen und -beamte, ehrenamtlich tätige Bürgerinnen und Bürger sowie Kreistagsabgeordnete, insbesondere über

    1. a)

      Höchstbeträge für Entschädigungen, insbesondere Aufwandsentschädigungen,

    2. b)

      die Funktionen, für die eine Aufwandsentschädigung nach § 24 Abs. 2 Gemeindeordnung gewährt werden kann;

dabei sind die Einwohnerzahlen der Kreise zu berücksichtigen. Die Höhe der Entschädigungen nach Satz 1 Buchst. a ist nach Ablauf der ersten Hälfte der Wahlzeit anzupassen. Grundlage dafür ist die Preisentwicklung ausgewählter Waren und Leistungen im Preisindex für die Lebenshaltung aller privaten Haushalte im vorausgegangenen Jahr. Das für Inneres zuständige Ministerium wird ermächtigt, durch Verordnung inhaltliche Anforderungen an das Berichtswesen nach § 40c Satz 4 zu stellen, insbesondere zu den Zulässigkeitsvoraussetzungen der §§ 101 und 101a der Gemeindeordnung (§ 57).