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§ 71 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Neunter Teil – Schlussvorschriften

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 71 KrO – Beteiligungsrechte

Die obersten Landesbehörden haben zu Entwürfen von Rechtsvorschriften und allgemeinen Verwaltungsvorschriften, die die Selbstverwaltung der Kreise berühren, den Landesverband der Kreise zu hören.