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§ 50 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 3. Abschnitt – Landrätin oder Landrat

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 50 KrO – Gesetzliche Vertretung

(1) Die Landrätin oder der Landrat ist die gesetzliche Vertreterin oder der gesetzliche Vertreter des Kreises.

(2) Erklärungen, durch die der Kreis verpflichtet werden soll, bedürfen der Schriftform. Sie sind von der Landrätin oder dem Landrat, für deren oder dessen Vertretung § 48 Abs. 1 gilt, handschriftlich zu unterzeichnen.

(3) Wird für ein Geschäft oder für einen Kreis von Geschäften eine Bevollmächtigte oder ein Bevollmächtigter bestellt, so bedarf die Vollmacht der Form nach Absatz 2. Die im Rahmen dieser Vollmacht abgegebenen Erklärungen bedürfen der Schriftform.

(4) Die Absätze 2 und 3 gelten nicht, wenn der Wert der Leistung des Kreises einen in der Hauptsatzung bestimmten Betrag nicht übersteigt.