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§ 40b KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Sechster Teil – Verwaltung des Kreises → 1. Abschnitt – Kreistag

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 40b KrO – Aufgaben des Hauptausschusses

(1) Der Hauptausschuss koordiniert die Arbeit der Ausschüsse und kontrolliert die Umsetzung der vom Kreistag festgelegten Ziele und Grundsätze in der von der Landrätin oder dem Landrat geleiteten Kreisverwaltung. Zu seinen Aufgaben im Rahmen dieser Zuständigkeit gehört es vor allem,

  1. 1.
    die Beschlüsse des Kreistags über die Festlegung von Zielen und Grundsätzen vorzubereiten,
  2. 2.
    die vom Kreistag nach § 23 Satz 1 Nr. 11 zu beschließenden Grundsätze für das Personalwesen vorzubereiten; der Kreistag kann auch einen anderen Ausschuss mit der Wahrnehmung dieser Aufgabe beauftragen,
  3. 3.
    das vom Kreistag nach § 23 Satz 1 Nr. 25 zu beschließende Berichtswesen zu entwickeln und bei der Kontrolle der Kreisverwaltung anzuwenden,
  4. 4.
    auf die Einheitlichkeit der Arbeit der Ausschüsse hinzuwirken,
  5. 5.
    die Entscheidungen zu treffen, die ihm der Kreistag übertragen hat.

(2) Dem Hauptausschuss können durch Hauptsatzung beschlussvorbereitende Aufgaben im Sinne des § 40 Abs. 1 übertragen werden.

(3) Der Hauptausschuss kann die vorbereitenden Beschlussvorschläge der Ausschüsse an den Kreistag durch eigene Vorschläge ergänzen. Er kann im Rahmen seiner Zuständigkeit nach Absatz 1 Nr. 4 die den Ausschüssen im Einzelfall übertragenen Entscheidungen (§ 22 Abs. 1) an sich ziehen, wenn der Ausschuss noch nicht entschieden hat.

(4) Dem Hauptausschuss obliegt die Steuerung der wirtschaftlichen Betätigung und privatrechtlichen Beteiligungen des Kreises im Rahmen des Berichtswesens nach Absatz 1 Nr. 3 und nach näherer Regelung durch die Hauptsatzung.

(5) Der Hauptausschuss ist Dienstvorgesetzter der Landrätin oder des Landrats; er hat keine Disziplinarbefugnis.