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§ 4 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Erster Teil – Grundlagen der Kreisverfassung

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 4 KrO – Satzungen

(1) Die Kreise können ihre Angelegenheiten durch Satzungen regeln, soweit die Gesetze nichts anderes bestimmen. Sie haben eine Hauptsatzung zu erlassen. Diese bedarf der Genehmigung des Ministeriums für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport. Das Ministerium für Inneres, Kommunales, Wohnen und Sport kann die Genehmigung auf Teile der Hauptsatzung beschränken.

(2) Satzungen werden von der Landrätin oder dem Landrat ausgefertigt.