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§ 18 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 18 KrO – Öffentliche Einrichtungen

(1) Alle Einwohnerinnen und Einwohner des Kreises sind im Rahmen der bestehenden Vorschriften berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen des Kreises zu benutzen. Sie sind verpflichtet, die Lasten zu tragen, die sich aus ihrer Zugehörigkeit zu dem Kreis ergeben.

(2) Personen, die nicht im Kreis wohnen, aber dort Grundbesitz haben oder ein Gewerbe betreiben, sind in gleicher Weise berechtigt, die öffentlichen Einrichtungen zu benutzen, die im Kreis für Grundbesitzerinnen und -besitzer und Gewerbetreibende bestehen. Sie sind verpflichtet, für ihren Grundbesitz oder Gewerbebetrieb im Kreisgebiet zu den Kreislasten beizutragen.

(3) Diese Vorschriften gelten entsprechend für juristische Personen und für Personenvereinigungen.