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§ 16a KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein

Vierter Teil – Einwohnerinnen und Einwohner, Bürgerinnen und Bürger des Kreises

Titel: Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Normgeber: Schleswig-Holstein
Amtliche Abkürzung: KrO
Gliederungs-Nr.: 2020-4
Normtyp: Gesetz

§ 16a KrO – Unterrichtung der Einwohnerinnen und Einwohner

(1) Der Kreis muss die Einwohnerinnen und Einwohner über allgemein bedeutsame Angelegenheiten des Kreises unterrichten und fördert das Interesse an der Selbstverwaltung.

(2) Bei wichtigen Planungen und Vorhaben, die von dem Kreis durchgeführt werden, sollen die Einwohnerinnen und Einwohner möglichst frühzeitig über die Grundlagen, Ziele und Auswirkungen unterrichtet werden. Sofern dafür ein besonderes Bedürfnis besteht, soll den Einwohnerinnen und Einwohnern allgemein Gelegenheit zur Äußerung gegeben werden. Vorschriften über eine förmliche Beteiligung oder Anhörung bleiben unberührt.

(3) Die Unterrichtung kann in den Fällen, in denen der Kreistag oder ein Ausschuss entschieden hat, durch die Person erfolgen, die jeweils den Vorsitz hat. In allen anderen Fällen unterrichtet die Landrätin oder der Landrat.