§ 10 KrO
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Kreisordnung für Schleswig-Holstein (Kreisordnung - KrO -)
Landesrecht Schleswig-Holstein
Erster Teil – Grundlagen der Kreisverfassung
§ 10 KrO – Vertretung des Kreises bei öffentlichen Anlässen (Repräsentation)
Bei öffentlichen Anlässen wird der Kreis durch die Kreispräsidentin oder den Kreispräsidenten und durch die Landrätin oder den Landrat vertreten, die ihr Auftreten für den Kreis im Einzelfall miteinander abstimmen. Das Nähere kann die Hauptsatzung regeln.