§ 7 KraftStG 2002
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Bundesrecht
§ 7 KraftStG 2002 – Steuerschuldner
Steuerschuldner ist
- 1.bei einem inländischen Fahrzeug die Person, für die das Fahrzeug zum Verkehr zugelassen ist,
- 2.bei einem ausländischen Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug im Inland benutzt,
- 3.bei einem widerrechtlich benutzten Fahrzeug die Person, die das Fahrzeug widerrechtlich benutzt,
- 4.bei einem Kennzeichen im Sinne des § 1 Abs. 1 Nr. 4 die Person, der das Kennzeichen zugeteilt ist.
Zu § 7: Geändert durch G vom 21. 12. 2008 (BGBl I S. 2896).