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§ 17 KraftStG 2002
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Bundesrecht
Titel: Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002) 
Normgeber: Bund
Amtliche Abkürzung: KraftStG 2002
Gliederungs-Nr.: 611-17
Normtyp: Gesetz

§ 17 KraftStG 2002 – Sonderregelung für bestimmte Behinderte

Behinderte, denen die Kraftfahrzeugsteuer im Zeitpunkt des In-Kraft-Tretens des Gesetzes zur Änderung des Kraftfahrzeugsteuergesetzes vom 22. Dezember 1978 (BGBl. I S. 2063) nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Kraftfahrzeugsteuergesetzes in der Fassung der Bekanntmachung vom 1. Dezember 1972 (BGBl. I S. 2209) erlassen war, gelten im Sinne des § 3a Abs. 1 dieses Gesetzes ohne weiteren Nachweis als außergewöhnlich gehbehindert, solange nicht nur vorübergehend ein Grad der Behinderung von wenigstens 50 vorliegt.

Zu § 17: Geändert durch G vom 6. 6. 2017 (BGBl I S. 1491).