§ 16 KraftStG 2002
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Kraftfahrzeugsteuergesetz 2002 (KraftStG 2002)
Bundesrecht
§ 16 KraftStG 2002 – Aussetzung der Steuer
1Das Bundesministerium der Finanzen kann die Erhebung der Steuer bei ausländischen Fahrzeugen bis zu einem Jahr aussetzen, sobald mit dem Staat, in dem die Fahrzeuge zugelassen sind, Verhandlungen über ein Abkommen zum gegenseitigen Verzicht auf die Kraftfahrzeugsteuer aufgenommen worden sind. 2Die Anordnung ist im Bundesanzeiger bekannt zu machen.
Zu § 16: Geändert durch G vom 29. 5. 2009 (BGBl I S. 1170).