Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 14 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt III – Jahresabschlussprüfung kommunaler Wirtschaftsbetriebe

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 14 KPG M-V – Ergebnis der Jahresabschlussprüfung

(1) Der Abschlussprüfer erstellt über die wesentlichen Prüfungsfeststellungen sowie seine Vorschläge einen schriftlichen Prüfungsbericht.

(2) Der Prüfungsbericht nach § 321 des Handelsgesetzbuches hat sich auch auf die Ergebnisse der Prüfung nach § 13 Abs. 3 in entsprechender Anwendung des § 53 Abs. 1 Nr. 1 des Haushaltsgrundsätzegesetzes vom 19. August 1969 (BGBl. I S. 1273), das zuletzt durch Artikel 123 der Verordnung vom 31. Oktober 2006 (BGBl. I S. 2407) geändert worden ist, zu erstrecken. Im Prüfungsbericht sind insbesondere darzustellen

  1. 1.

    die Entwicklung der Vermögens- und Ertragslage sowie die Liquidität und Rentabilität der prüfungspflichtigen Einrichtung,

  2. 2.

    die verlustbringenden Geschäfte und deren Ursachen, wenn diese für die Vermögens- und Ertragslage von Bedeutung waren, und

  3. 3.

    die Ursachen des Jahresfehlbetrages.

Der Abschlussprüfer hat das Ergebnis der Prüfung in einem Bestätigungsvermerk nach § 322 des Handelsgesetzbuches zusammenzufassen, wobei auch Aussagen zu den wirtschaftlichen Verhältnissen der prüfungspflichtigen Einrichtung zu treffen sind.

(3) Der Prüfungsbericht soll in einer Schlussbesprechung mit der prüfungspflichtigen Einrichtung erörtert werden. Dem Landesrechnungshof, der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde sowie dem für die örtliche Prüfung zuständigen Prüforgan ist Gelegenheit zur Beteiligung an der Schlussbesprechung zu geben.

(4) Der Abschlussprüfer legt den Prüfungsbericht dem Landesrechnungshof vor. Dieser leitet ihn der prüfungspflichtigen Einrichtung und der zuständigen Rechtsaufsichtsbehörde für die prüfungspflichtige Einrichtung beziehungsweise für deren Gesellschafter oder Mitglieder zu.

Der Landesrechnungshof kann zum Prüfungsbericht und zum Bestätigungsvermerk eigene Feststellungen treffen (Feststellungsvermerk).

(5) Die kommunale Körperschaft oder die geprüfte Gesellschaft hat

  1. 1.

    den Bestätigungsvermerk des Abschlussprüfers oder den Vermerk über dessen Versagung,

  2. 2.

    den Feststellungsvermerk des Landesrechnungshofes,

  3. 3.

    den Beschluss über die Feststellung des Jahresabschlusses unter Angabe des Datums der Feststellung und

  4. 4.

    die beschlossene Behandlung des Jahresergebnisses unter Angabe des Jahresergebnisses

bekannt zu machen.

Gleichzeitig sind der Jahresabschluss und der Lagebericht an sieben Tagen öffentlich auszulegen. In der Bekanntmachung ist auf die Auslegung hinzuweisen.