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§ 1 KPG M-V
Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern

Abschnitt I – Örtliche Prüfung

Titel: Kommunalprüfungsgesetz (KPG M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KPG M-V
Gliederungs-Nr.: 2022-1
Normtyp: Gesetz

§ 1 KPG M-V – Zuständigkeit

(1) Den Gemeinden, Landkreisen, Ämtern und Zweckverbänden obliegt die örtliche Prüfung ihrer Haushalts- und Wirtschaftsführung als Aufgabe des eigenen Wirkungskreises.

(2) Die Gemeinden haben einen Rechnungsprüfungsausschuss einzurichten. Amtsangehörige Gemeinden können sich stattdessen des Rechnungsprüfungsausschusses des Amtes bedienen.

(3) Landkreise und Gemeinden über 20.000 Einwohner richten ein Rechnungsprüfungsamt ein; andere kommunale Körperschaften können es einrichten, wenn dies erforderlich ist und die Kosten in angemessenem Verhältnis zum Umfang der Verwaltung stehen. Gemeinden mit weniger als 10 000 Einwohnern können und Gemeinden mit 10 000 bis 20 000 Einwohnern sollen stattdessen einen geeigneten Bediensteten als Rechnungsprüfer bestellen; für den Rechnungsprüfer gelten die Absätze 4 und 5 sowie die §§ 2 bis 3a entsprechend. Zweckverbände haben, soweit ein Verbandsmitglied ein Rechnungsprüfungsamt eingerichtet hat, sich dieses Rechnungsprüfungsamtes zu bedienen.

(4) Der Rechnungsprüfungsausschuss führt die örtliche Prüfung durch. Er hat sich des Rechnungsprüfungsamtes, soweit ein solches eingerichtet ist, zu bedienen.

(5) Soweit es der Gegenstand der örtlichen Prüfung erfordert, können sich der Rechnungsprüfungsausschuss und das Rechnungsprüfungsamt sachverständiger Dritter als Prüfer bedienen.