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§ 8 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ERSTER ABSCHNITT – Allgemeine Vorschriften → 4. – Vorauszahlung und Sicherstellung

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 8 KostO – Vorschüsse (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, hat der zur Zahlung der Kosten Verpflichtete einen zur Deckung der Kosten hinreichenden Vorschuss zu zahlen. 2Bei Verrichtungen von Amts wegen kann ein Vorschuss nur zur Deckung der Auslagen erhoben werden. 3Auf die Verpflichtung zur Zahlung des Vorschusses finden die allgemeinen Vorschriften über die Zahlungspflicht Anwendung.

(2) 1Bei Geschäften, die auf Antrag vorzunehmen sind, soll die Vornahme des Geschäfts davon abhängig gemacht werden, dass der Vorschuss gezahlt oder sichergestellt wird, in Grundbuch- und Nachlasssachen jedoch nur dann, wenn dies zur Sicherung des Eingangs der Kosten angebracht erscheint. 2Satz 1 gilt nicht, wenn

  1. 1.
    dem Antragsteller Verfahrenskostenhilfe bewilligt ist,
  2. 2.
    dem Antragsteller Gebührenfreiheit zusteht,
  3. 3.
    ein Notar erklärt hat, dass er für die Kostenschuld des Antragstellers die persönliche Haftung übernimmt,
  4. 4.
    glaubhaft gemacht ist, dass eine etwaige Verzögerung einem Beteiligten einen nicht oder nur schwer zu ersetzenden Schaden bringen würde, oder
  5. 5.
    aus einem anderen Grund das Verlangen nach vorheriger Zahlung oder Sicherstellung der Kosten nicht angebracht erscheint, insbesondere wenn die Berichtigung des Grundbuchs oder die Eintragung eines Widerspruchs beantragt wird.

(3) 1Gegen Anordnungen nach Absatz 2 findet stets, auch wegen der Höhe des Vorschusses, die Beschwerde statt. 2§ 14 Abs. 4 bis 7 ist entsprechend anzuwenden; jedoch findet die Beschwerde in Grundbuchsachen nach den §§ 71 bis 81 der Grundbuchordnung und in Schiffsregistersachen nach den §§ 75 bis 89 der Schiffsregisterordnung statt. 3Das Verfahren über die Beschwerde ist gebührenfrei. 4Kosten werden nicht erstattet.

Zu § 8: Geändert durch G vom 20. 8. 1975 (BGBl I S. 2189), 13. 6. 1980 (BGBl I S. 677), 20. 12. 1993 (BGBl I S. 2182), 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 10. 11. 2006 (BGBl I S. 2553) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).