Gesetze

Nutzen Sie die Schnellsuche, um nach den aktuellsten Gesetzen in unserer Datenbank zu suchen!

§ 41b KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 1. – Beurkundungen und ähnliche Geschäfte

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 41b KostO – Geschäftswert bei Anmeldungen zum Partnerschaftsregister (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

Für Anmeldungen zum Partnerschaftsregister gilt § 41a, soweit er auf die offene Handelsgesellschaft Anwendung findet, entsprechend.

Zu § 41b: Eingefügt durch G vom 3. 7. 2004 (BGBl I S. 1410).