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§ 136 KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ERSTER TEIL – Gerichtskosten → DRITTER ABSCHNITT – Auslagen

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 136 KostO – Dokumentenpauschale (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

(1) 1Eine Dokumentenpauschale wird erhoben für

  1. 1.
    Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, die auf Antrag erteilt, angefertigt oder per Telefax übermittelt werden;
  2. 2.
    Ausfertigungen und Ablichtungen, die angefertigt werden müssen, weil zu den Akten gegebene Urkunden, von denen eine Ablichtung zurückbehalten werden muss, zurückgefordert werden; in diesem Fall wird die bei den Akten zurückbehaltene Ablichtung gebührenfrei beglaubigt.

2§ 191a Abs. 1 Satz 2 des Gerichtsverfassungsgesetzes bleibt unberührt.

(2) 1Die Dokumentenpauschale beträgt unabhängig von der Art der Herstellung in derselben Angelegenheit, in gerichtlichen Verfahren in demselben Rechtszug und bei Dauerbetreuungen und -pflegschaften in jedem Kalenderjahr für die ersten 50 Seiten 0,50 Euro je Seite und für jede weitere Seite 0,15 Euro. 2Die Höhe der Dokumentenpauschale ist für jeden Kostenschuldner nach § 2 gesondert zu berechnen; Gesamtschuldner gelten als ein Schuldner.

(3) Für die Überlassung von elektronisch gespeicherten Dateien an Stelle der in Absatz 1 Nr. 1 genannten Ausfertigungen, Ablichtungen und Ausdrucke beträgt die Dokumentenpauschale je Datei 2,50 Euro.

(4) Frei von der Dokumentenpauschale sind

  1. 1.

    bei Beurkundungen von Verträgen zwei Ausfertigungen, Ablichtungen oder Ausdrucke, bei sonstigen Beurkundungen eine Ausfertigung, eine Ablichtung oder ein Ausdruck;

  2. 2.

    für jeden Beteiligten und seinen bevollmächtigten Vertreter jeweils

    1. a)

      eine vollständige Ausfertigung oder Ablichtung oder ein vollständiger Ausdruck jeder gerichtlichen Entscheidung und jedes vor Gericht abgeschlossenen Vergleichs,

    2. b)

      eine Ausfertigung ohne Entscheidungsgründe und

    3. c)

      eine Ablichtung oder ein Ausdruck jeder Niederschrift über eine Sitzung.

Zu § 136: Neugefasst durch G vom 10. 12. 2001 (BGBl I S. 3422) in Verb. mit G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751), geändert durch G vom 23. 7. 2002 (BGBl I S. 2850), 5. 5. 2004 (BGBl I S. 718), 22. 3. 2005 (BGBl I S. 837) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).