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§ 131b KostO
Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Bundesrecht

ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 7. – Ergänzende Gebührenvorschriften für Anträge, Beschwerden usw.

Titel: Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung) 
Normgeber: Bund
Redaktionelle Abkürzung: KostO
Gliederungs-Nr.: 361-1
Normtyp: Gesetz

§ 131b KostO – Beschwerden in Verfahrenskostenhilfesachen (1)

(1) Red. Anm.:

Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).

1Für das Verfahren über Beschwerden gegen Entscheidungen in Verfahren über die Verfahrenskostenhilfe wird eine Gebühr von 50 Euro, in Verfahren über die Rechtsbeschwerde von 100 Euro, erhoben, wenn die Beschwerde verworfen oder zurückgewiesen wird. 2Wird die Beschwerde nur teilweise verworfen oder zurückgewiesen, kann das Gericht die Gebühr nach billigem Ermessen auf die Hälfte ermäßigen oder bestimmen, dass eine Gebühr nicht zu erheben ist. 3Wird die Beschwerde zurückgenommen, bevor eine Entscheidung über sie ergangen ist, wird keine Gebühr erhoben. 4§ 131 Abs. 5 bleibt unberührt.

Zu § 131b: Eingefügt durch G vom 24. 6. 1994 (BGBl I S. 1325), geändert durch G vom 27. 4. 2001 (BGBl I S. 751) und 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).