Gesetz über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit (Kostenordnung)
ZWEITER ABSCHNITT – Gebühren in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit → 6. – Sonstige Angelegenheiten
§ 119 KostO – Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln (1)
Außer Kraft am 1. August 2013 durch Artikel 45 Nummer 1 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586) . Zur weiteren Anwendung s. §§ 134 und 136 des Gesetzes vom 23. Juli 2013 (BGBl. I S. 2586).
(1) 1In einem Verfahren nach den §§ 389 bis 392 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird für jede
- 1.
Festsetzung von Zwangs- oder Ordnungsgeld,
- 2.
Verwerfung des Einspruchs und
- 3.
Verwerfung oder Zurückweisung der Beschwerde oder der Rechtsbeschwerde
jeweils eine Gebühr von 100 Euro erhoben. 2Die Gebühr darf die Höhe des Zwangs- oder Ordnungsgelds nicht übersteigen.
(2) Für jede Anordnung von Zwangsmaßnahmen durch Beschluss nach § 35 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit wird eine Gebühr von 15 Euro erhoben.
(3) Absatz 2 gilt nicht für die Festsetzung von Zwangs- und Ordnungsmitteln gegen Beteiligte im Falle des § 33 Abs. 3 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit sowie gegen Zeugen und Sachverständige.
Zu § 119: Neugefasst durch G vom 17. 12. 2008 (BGBl I S. 2586).