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§ 4 KonzVO M-V
Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Landesrecht Mecklenburg-Vorpommern
Titel: Verordnung über die Konzentration von Zuständigkeiten der Gerichte (Konzentrationsverordnung - KonzVO M-V)
Normgeber: Mecklenburg-Vorpommern
Amtliche Abkürzung: KonzVO M-V
Gliederungs-Nr.: 300-1-3
Normtyp: Rechtsverordnung

§ 4 KonzVO M-V – Gewerblicher Rechtsschutz

(1) Das Landgericht Rostock ist für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig für

  1. 1.

    die bürgerlichen Rechtsstreitigkeiten, die nach § 87 des Gesetzes gegen Wettbewerbsbeschränkungen in die ausschließliche Zuständigkeit der Landgerichte fallen und die sich aus Artikel 85 und 86 des Vertrages zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft sowie aus Artikel 53 und 54 des Abkommens über den europäischen Wirtschaftsraum ergeben,

  2. 2.

    Geschmacksmusterstreitsachen und Gemeinschaftsgeschmacksmusterstreitsachen im Sinne des Geschmacksmustergesetzes,

  3. 3.

    Kennzeichenstreitsachen und Gemeinschaftsmarkenstreitsachen im Sinne des Markengesetzes,

  4. 4.

    Urheberrechtsstreitsachen, für die in erster Instanz oder in der Berufungsinstanz die Landgerichte zuständig sind (§ 105 Abs. 1 Urheberrechtsgesetz),

  5. 5.
  6. 6.
  7. 7.

    Wettbewerbsstreitsachen,

  8. 8.

    Streitsachen nach dem Gesetz zum Schutz des olympischen Emblems und der olympischen Bezeichnungen.

(2) Für Urheberrechtsstreitsachen, die in die Zuständigkeit der Amtsgerichte fallen (§ 105 Abs. 2 Urheberrechtsgesetz), ist das Amtsgericht Rostock für den Bezirk des Oberlandesgerichts zuständig.