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§ 51g KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 51g KomWO – Bekanntmachungen

(1) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 5 Absatz 1 kann mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis für die Parlamentswahl (§ 19 Absatz 1 EuWO, § 20 Absatz 1 BWO oder § 13 LWO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalen Wahlen und die Parlamentswahl gleichzeitig stattfinden und dass Wähler, die bei den kommunalen Wahlen und bei der Parlamentswahl durch Briefwahl wählen, zwei Wahlbriefe absenden müssen.

(2) Die Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Wählerverzeichnis nach § 5 Absatz 1 kann mit der Bekanntmachung über das Recht auf Einsicht in das Stimmberechtigtenverzeichnis für die Volksabstimmung (§ 6 Absatz 2 StO) verbunden werden. In der Bekanntmachung ist darauf hinzuweisen, dass die kommunalen Wahlen und die Volksabstimmung gleichzeitig stattfinden und dass Personen, die bei den kommunalen Wahlen durch Briefwahl wählen und bei der Volksabstimmung durch Briefabstimmung abstimmen, einen Wahlbrief und einen Abstimmungsbrief absenden müssen.

(3) Die Wahlbekanntmachung nach § 26 Absatz 1 kann mit der Wahlbekanntmachung für die Parlamentswahl (§ 41 Absatz 1 EuWO, § 48 Absatz 1 BWO oder § 31 Absatz 1 LWO) oder der Abstimmungsbekanntmachung für die Volksabstimmung (§ 11 Absatz 1 StO) verbunden werden. In diesem Fall soll darauf hingewiesen werden, wie sich die Stimmzettel für die jeweilige Wahl oder die Volksabstimmung durch Farbe und Aufdruck voneinander unterscheiden.