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§ 51f KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 51f KomWO – Stimmzettelumschläge, Wahlbriefumschläge

(1) Bei der Briefwahl muss sich die Farbe der Stimmzettelumschläge für kommunale Wahlen deutlich von der blauen oder weißen Farbe des Stimmzettelumschlags für die Parlamentswahl (§ 38 Absatz 3 EuWO, § 45 Absatz 3 BWO oder § 28 Absatz 3 Satz 1 LWO) oder für die Volksabstimmung (§ 8 Absatz 3 StO StO) unterscheiden.

(2) Abweichend von § 24 Absatz 4 Satz 3 sind die Wahlbriefumschläge für kommunale Wahlen von auffallender gelber Farbe. Auf den Wahlbriefumschlag (Anlage 13) werden unter das Wort "Wahlbrief " zusätzlich die Wörter "für die kommunale Wahl" gesetzt. Werden die Wahlbriefumschläge für die Europawahl mitbenutzt (§ 38 Absatz 4 Satz 2 EuWO), richten sich Farbe und Beschriftung nach den Bestimmungen der Europawahlordnung. In dem Wahlschein (Anlage 1) und dem Stimmzettelumschlag für die Briefwahl (Anlage 12) wird jeweils das Wort "hellroten" durch das Wort "gelben" ersetzt.