§ 51b KomWO
Kommunalwahlordnung
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg
6. Abschnitt – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen → 2. Unterabschnitt – Gleichzeitige Durchführung mit einer Parlamentswahl oder einer Volksabstimmung
§ 51b KomWO – Wahlbezirke
Die Wahlbezirke für kommunale Wahlen sollen mit den Wahlbezirken für die Parlamentswahl oder den Stimmbezirken für die Volksabstimmung übereinstimmen.