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§ 20 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 5. Unterabschnitt

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 20 KomWO – Bewerbungen

(1) Bewerbungen können bis 18 Uhr des letzten Tages der Einreichungsfrist beim Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses schriftlich eingereicht und zurückgenommen werden. Bewerbungen, die am ersten Tag der Einreichungsfrist oder, wenn dieser ein Samstag, ein Sonntag oder ein gesetzlicher Feiertag ist, bis zum nächsten Werktag jeweils vor 7.30 Uhr eingegangen sind, gelten als zum gleichen frühesten Zeitpunkt eingegangen.

(2) Muss eine Bewerbung von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein (§ 10 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes), so sind die Unterschriften auf amtlichen Formblättern nach dem Muster der Anlage 15 unter Beachtung folgender Vorschriften zu erbringen:

  1. 1.

    Die Formblätter werden nach Ausschreibung der Stelle auf Anforderung des Bewerbers vom Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses oder, wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, vom Bürgermeister kostenfrei geliefert; sie können auf Anforderung und ohne Verpflichtung auf Kostenübernahme auch als Druckvorlage oder elektronisch bereitgestellt werden. Bei der Anforderung sind der Name und die Anschrift (Hauptwohnung) des Bewerbers anzugeben. Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses oder, wenn der Gemeindewahlausschuss noch nicht gebildet ist, der Bürgermeister hat den Namen und den Wohnort (Hauptwohnung) des Bewerbers sowie den Ort und die Termine für die Wahl und eine etwaige Stichwahl im Kopf der Formblätter zu vermerken.

  2. 2.

    Die Wahlberechtigten, die die Bewerbung unterstützen, müssen die Erklärung auf dem Formblatt persönlich und handschriftlich unterzeichnen; neben der Unterschrift sind Familienname, Vorname, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) des Unterzeichners sowie der Tag der Unterzeichnung anzugeben. Ein Unionsbürger, der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat dem Formblatt eine Versicherung an Eides statt mit den Angaben nach § 3 Abs. 4 Satz 2 anzuschließen. Ein Unionsbürger, der auf Grund von § 12 Abs. 1 Satz 2 der Gemeindeordnung wahlberechtigt ist und der nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen ist, hat in der eidesstattlichen Versicherung ferner zu erklären, in welchem Zeitraum er von seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung in der Gemeinde seine Hauptwohnung hatte. § 3 Abs. 3 Satz 2 gilt entsprechend.

  3. 3.

    Hat jemand mehrere Bewerbungen für eine Wahl unterzeichnet, so sind seine Unterschriften für alle Bewerbungen dieser Wahl ungültig.

(3) Der Bewerbung sind beizufügen

  1. 1.

    die erforderliche Zahl von Unterstützungsunterschriften, sofern die Bewerbung von wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein muss (§ 10 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes),

  2. 2.

    die nach § 10 Absatz 3 des Kommunalwahlgesetzes für jede Wahl auszustellende Wählbarkeitsbescheinigung nach dem Muster der Anlage 16,

  3. 3.

    die eidesstattliche Versicherung des Bewerbers nach dem Muster der Anlage 17, dass er nicht von der Wählbarkeit ausgeschlossen ist (§ 10 Absatz 4 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes), von einem Unionsbürger ferner die eidesstaatliche Versicherung nach dem Muster der Anlage 17 sowie auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates über die Wählbarkeit im Herkunftsmitgliedstaat (§ 10 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes).

§ 14 Abs. 5 Satz 2 gilt entsprechend.

(4) Der Vorsitzende des Gemeindewahlausschusses vermerkt auf jeder Bewerbung den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Bewerbungen vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einer Bewerbung Mängel fest, so benachrichtigt er sofort den Bewerber und fordert ihn auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(5) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Bewerbungen behoben werden. Eine Bewerbung ist nicht gültig, wenn

  1. 1.

    Die Form oder Frist nach Absatz 1 nicht gewahrt ist,

  2. 2.

    die nach § 10 Absatz 2 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen gültigen Unterschriften, bei Unionsbürgern, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, mit dem Nachweis des Wahlrechts der Unterzeichner, fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,

  3. 3.

    die nach § 10 Absatz 3 und 4 Satz 1 des Kommunalwahlgesetzes erforderliche Wählbarkeitsbescheinigung und eidesstattliche Versicherung oder bei einem Unionsbürger die nach § 10 Absatz 4 Satz 2 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen weiteren Nachweise fehlen; dies gilt nicht für die Wählbarkeitsbescheinigung sowie für die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Unionsbürgers, wenn diese Nachweise infolge von Umständen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden können.

Nach der Entscheidung über die Zulassung der Bewerbungen (§ 10 Abs. 5 des Kommunalwahlgesetzes) können Mängel nicht mehr behoben werden.

(6) Der Gemeindewahlausschuss stellt die zugelassenen Bewerbungen mit Namen, Vornamen, Beruf oder Stand, Tag der Geburt und Anschrift (Hauptwohnung) der Bewerber fest. Zusätzlich sind ein eingetragener Doktorgrad (§ 5 Absatz 2 Nummer 3 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 3 des Passgesetzes) und ein eingetragener Ordensname oder Künstlername (§ 5 Absatz 2 Nummer 12 des Personalausweisgesetzes, § 4 Absatz 1 Satz 2 Nummer 4 des Passgesetzes) auf Wunsch des Bewerbers aufzunehmen. Die zugelassenen Bewerbungen werden in der Reihenfolge ihres Eingangs festgestellt; sind Bewerbungen gleichzeitig eingegangen, entscheidet über ihre Reihenfolge das Los.

(7) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Gemeindewahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Wird ein Bewerber zurückgewiesen, so hat der Vorsitzende die Entscheidung dem Betroffenen unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(8) In der öffentlichen Bekanntmachung nach § 10 Absatz 6 des Kommunalwahlgesetzes sind mehrere zugelassene Bewerbungen in der nach Absatz 6 Satz 3 festgestellten Reihenfolge aufzuführen. Die Bewerber sind mit Familienname, Vornamen, etwaigen Angaben nach Absatz 6 Satz 2, Beruf oder Stand, Geburtsjahr und Wohnort (Hauptwohnung) aufzuführen. Weist ein Bewerber bis zum Ablauf der Einreichungsfrist gegenüber dem Vorsitzenden des Gemeindewahlausschusses nach, dass für ihn im Melderegister eine Auskunftssperre nach § 51 Absatz 1 bis 4 des Bundesmeldegesetzes besteht, ist anstelle seines Wohnorts der Ort seiner Erreichbarkeitsanschrift zu verwenden; die Angabe eines Postfachs genügt nicht.