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§ 18 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 4. Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 18 KomWO – Zulassung der Wahlvorschläge

(1) Der Wahlausschuss prüft die eingegangenen Wahlvorschläge und beschließt über ihre Zulassung oder Zurückweisung spätestens am 59. Tag vor der Wahl. Der Vorsitzende des Wahlausschusses lädt die Vertrauensleute der Wahlvorschläge zu der Sitzung, in der über die Zulassung entschieden wird. Vor einer Entscheidung ist den erschienenen Vertrauensleuten der betroffenen Wahlvorschläge Gelegenheit zur Äußerung zu geben.

(2) Der Wahlausschuss hat Wahlvorschläge zurückzuweisen, die

  1. 1.

    verspätet eingegangen sind oder

  2. 2.

    den Vorschriften der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung oder des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart, des Kommunalwahlgesetzes oder dieser Verordnung nicht entsprechen.

(3) Beziehen sich die Beanstandungen nur auf einzelne Bewerber, so sind deren Namen aus dem Wahlvorschlag zu streichen. Enthält ein Wahlvorschlag mehr Bewerber als zulässig, bei unechter Teilortswahl für einen Wohnbezirk, so sind die überzähligen Namen in der Reihenfolge von hinten zu streichen. Die Namen von Bewerbern, die mit ihrer Zustimmung für dieselbe Wahl in mehrere Wahlvorschläge aufgenommen worden sind, sind in allen Wahlvorschlägen zu streichen.

(4) Der Wahlausschuss stellt die zugelassenen Wahlvorschläge mit den in § 14 Abs. 1 bezeichneten Angaben, bei Unionsbürgern ohne Angabe der Staatsangehörigkeit, und Angaben nach § 19 Absatz 2 Satz 2 und 3 sowie ihre Reihenfolge fest. Bei der Wahl der Gemeinderäte und der Kreisräte richtet sich die Reihenfolge der Wahlvorschläge der im Gemeinderat und Kreistag vertretenen Parteien und Wählervereinigungen nach ihren Stimmenzahlen bei der letzten regelmäßigen Wahl dieser Organe; bei Stimmengleichheit das Los. Die übrigen Wahlvorschläge schließen sich in der Reihenfolge ihres Eingangs an; bei gleichzeitigem Eingang entscheidet das Los. Geben die Namen mehrerer Parteien oder Wählervereinigungen oder deren Kurzbezeichnungen zu Verwechslungen Anlass, so fügt der Wahlausschuss einem der Wahlvorschläge oder mehreren Wahlvorschlägen eine Unterscheidungsbezeichnung bei. Fehlt bei einem Wahlvorschlag einer Wählervereinigung der Name oder das Kennwort oder gibt das Kennwort Anlass zu Verwechslungen mit dem Namen oder der Kurzbezeichnung einer Partei oder Wählervereinigung oder dem Kennwort einer Wählervereinigung, die bereits in dem zu wählenden Organ vertreten ist oder deren Wahlvorschlag früher eingereicht worden ist, oder erweckt das Kennwort den Eindruck, es handele sich um den Wahlvorschlag einer Partei, so erhält der Wahlvorschlag den Namen des ersten Bewerbers.

(5) Der Vorsitzende gibt die Entscheidung des Wahlausschusses in der Sitzung im Anschluss an die Beschlussfassung unter Angabe der Gründe bekannt und weist auf den zulässigen Rechtsbehelf hin. Werden Wahlvorschläge zurückgewiesen oder Bewerber gestrichen, so hat der Vorsitzende die Entscheidungen den Vertrauensleuten sowie den betroffenen Bewerbern unverzüglich mit Rechtsbehelfsbelehrung zuzustellen.

(6) Die eingereichten Wahlvorschläge sind der Niederschrift über die Sitzung beizufügen.