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§ 17 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 4. Unterabschnitt – Wahlvorschläge

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 17 KomWO – Vorprüfung und Beseitigung von Mängeln der Wahlvorschläge

(1) Der Vorsitzende des Wahlausschusses vermerkt auf jedem Wahlvorschlag den Tag und die Uhrzeit des Eingangs. Er prüft unverzüglich, ob die eingegangenen Wahlvorschläge vollständig sind und den Erfordernissen der Gemeindeordnung, der Landkreisordnung oder des Gesetzes über die Errichtung des Verbands Region Stuttgart, des Kommunalwahlgesetzes und dieser Verordnung entsprechen. Stellt er bei einem Wahlvorschlag Mängel fest, so benachrichtigt er sofort die Vertrauensleute und fordert sie auf, behebbare Mängel rechtzeitig zu beseitigen.

(2) Nach Ablauf der Einreichungsfrist können nur noch Mängel an sich gültiger Wahlvorschläge behoben werden. Ein Wahlvorschlag ist nicht gültig, wenn

  1. 1.
    die Form oder Frist des § 13 nicht gewahrt ist,
  2. 2.
    die nach § 8 Abs. 1 des Kommunalwahlgesetzes erforderlichen gültigen Unterschriften, bei der Wahl der Kreisräte sowie bei Unionsbürgern, die nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, mit dem Nachweis des Wahlrechts der Unterzeichner, fehlen, es sei denn, der Nachweis kann infolge von Umständen, die der Wahlvorschlagsberechtigte nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden,
  3. 3.
    bei dem Wahlvorschlag einer Partei die Parteibezeichnung fehlt,
  4. 4.
    der Nachweis des § 9 des Kommunalwahlgesetzes nicht erbracht ist.

Ist ein Bewerber so mangelhaft bezeichnet, dass seine Person nicht feststeht, oder fehlt die Zustimmungserklärung eines Bewerbers, so ist der Wahlvorschlag für diesen Bewerber ungültig. Ein Wahlvorschlag für einen Unionsbürger ist ferner ungültig, wenn er die eidesstattliche Versicherung nicht abgibt, dass er in seinem Herkunftsmitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat, wenn er die verlangte Bescheinigung über die Wählbarkeit nicht vorlegt oder wenn er in der eidesstattlichen Versicherung nicht erklärt, in welchem Zeitraum er vor seinem Wegzug oder vor Verlegung der Hauptwohnung aus dem Wahlgebiet dort seine Hauptwohnung hatte (§ 14 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2); dies gilt nicht für die Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde des Herkunftsmitgliedstaates eines Unionbürgers, wenn dieser Nachweis infolge von Umständen, die der Bewerber nicht zu vertreten hat, nicht rechtzeitig erbracht werden kann.

(3) Nach der Entscheidung über die Zulassung des Wahlvorschlags (§ 8 Abs. 3 des Kommunalwahlgesetzes) können Mängel nicht mehr behoben werden.

(4) Die Vertrauensleute können gegen Verfügungen des Vorsitzenden nach Absatz 1 den Wahlausschuss anrufen. Dieser hat über die Verfügung des Vorsitzenden unverzüglich zu entscheiden. Den Vertrauensleuten des betroffenen Wahlvorschlags ist Gelegenheit zur Äußerung zu geben.