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§ 12 KomWO
Kommunalwahlordnung
Landesrecht Baden-Württemberg

1. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 3. Unterabschnitt – Wahlscheine

Titel: Kommunalwahlordnung
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWO
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 12 KomWO – Erteilung von Wahlscheinen an bestimmte Personengruppen

(1) Der Bürgermeister fordert spätestens am achten Tag vor der Wahl von den Leitungen

  1. 1.
    der Einrichtungen, für die ein Sonderwahlbezirk gebildet worden ist (§ 2 Abs. 3),
  2. 2.
    der Einrichtungen, für deren Wahlberechtigte die Stimmabgabe vor einem beweglichen Wahlvorstand vorgesehen ist (§ 22 Abs. 4),

ein Verzeichnis der wahlberechtigten Insassen und Bediensteten aus der Gemeinde, die am Wahltag in der Einrichtung wählen wollen. Der Bürgermeister erteilt diesen Wahlberechtigten von Amts wegen Wahlscheine ohne Briefwahlunterlagen und übersendet sie unmittelbar an diese.

(2) Der Bürgermeister veranlasst die Leitungen der Einrichtungen spätestens am 13. Tag vor der Wahl, die anderen wahlberechtigten Insassen und Bediensteten zu verständigen, auf welche Weise sie ihr Wahlrecht ausüben können.