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§ 8 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 4. Unterabschnitt – Wahlvorschläge und Aufstellung von Bewerbern

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 8 KomWG – Wahlvorschläge

(1) Jeder Wahlvorschlag für die Wahl der Gemeinderäte muss

in Gemeinden bis zu 3.000 Einwohnern von 10,
in Gemeinden bis zu 10.000 Einwohnern von 20,
in Gemeinden bis zu 50.000 Einwohnern von 50,
in Gemeinden bis zu 100.000 Einwohnern von 100,
in Gemeinden bis zu 200.000 Einwohnern von 150,
in Gemeinden über 200.000 Einwohnern von 250

im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Ein Wahlvorschlag für die Wahl der Kreisräte muss von 50 im Zeitpunkt der Unterzeichnung des Wahlvorschlags zur Wahl der Kreisräte in einer Gemeinde des Wahlkreises wahlberechtigten Personen unterzeichnet sein. Die Sätze 1 und 2 gelten nicht für die Wahlvorschläge von Parteien, die im Landtag vertreten sind, und für Parteien, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren; dies gilt entsprechend für Wählervereinigungen, die bisher schon in dem zu wählenden Organ vertreten waren, wenn der Wahlvorschlag von der Mehrheit der für diese Wählervereinigung Gewählten unterschrieben ist, die dem Organ zum Zeitpunkt der Einreichung des Wahlvorschlags noch angehören. Mit dem Wahlvorschlag ist eine unterschriftliche Erklärung jedes Bewerbers einzureichen, dass er der Aufnahme in den Wahlvorschlag zugestimmt hat; die Zustimmung ist unwiderruflich. Ein Bewerber darf sich für dieselbe Wahl nicht in mehrere Wahlvorschläge aufnehmen lassen; ein Wahlberechtigter kann für dieselbe Wahl nicht mehrere Wahlvorschläge unterzeichnen.

(2) Unionsbürger haben zusätzlich gegenüber dem Vorsitzenden des zuständigen Wahlausschusses an Eides statt zu versichern, dass sie die Staatsangehörigkeit ihres Herkunftsmitgliedstaates besitzen und in diesem Mitgliedstaat ihre Wählbarkeit nicht verloren haben. Sofern sie nach § 26 des Bundesmeldegesetzes von der Meldepflicht befreit und nicht in das Melderegister eingetragen sind, haben sie ferner an Eides statt zu versichern, seit wann sie in der Gemeinde eine Wohnung, bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland ihre Hauptwohnung haben; bei mehreren Wohnungen in der Bundesrepublik Deutschland sind deren Anschriften anzugeben. Die Erklärung nach Satz 1 und 2 ist mit dem Wahlvorschlag einzureichen. § 9 Abs. 1 Satz 7 gilt entsprechend. Bei Zweifeln an der Richtigkeit der Versicherung an Eides statt nach Satz 1 hat der Unionsbürger auf Verlangen eine Bescheinigung der zuständigen Verwaltungsbehörde seines Herkunftsmitgliedstaates vorzulegen, mit der bestätigt wird, dass er in diesem Mitgliedstaat seine Wählbarkeit nicht verloren hat oder dass dieser Behörde ein solcher Verlust nicht bekannt ist.

(3) Die Gesetzmäßigkeit der Wahlvorschläge prüft und über ihre Zulassung beschließt

  1. 1.
    bei der Wahl der Gemeinderäte der Gemeindewahlausschuss,
  2. 2.
    bei der Wahl der Kreisräte der Kreiswahlausschuss.

(4) Gegen die Zurückweisung eines Wahlvorschlags oder die Streichung eines Bewerbers kann jeder Bewerber und jeder Unterzeichner des Wahlvorschlags Anfechtungs- oder Verpflichtungsklage erheben. Über den Widerspruch im Vorverfahren entscheidet die Rechtsaufsichtsbehörde.

(5) Mehrere für dieselbe Wahl zugelassene Wahlvorschläge sind bei der Wahl der Gemeinderäte vom Bürgermeister, bei der Wahl der Kreisräte vom Landrat spätestens am 20. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen. Ist nur ein oder kein Wahlvorschlag zugelassen worden, ist in gleicher Weise dieser Wahlvorschlag oder die Tatsache, dass kein Wahlvorschlag zugelassen worden ist, öffentlich bekannt zu machen und darauf hinzuweisen, dass Mehrheitswahl stattfindet.