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§ 58 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

11. Abschnitt – Schlussbestimmungen

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 58 KomWG – In-Kraft-Treten (1)

Dieses Gesetzes tritt mit seiner Verkündung in Kraft. Gleichzeitig treten Vorschriften, die diesem Gesetz entsprechen oder widersprechen, außer Kraft.

(1) Amtl. Anm.:

Diese Vorschrift betrifft das In-Kraft-Treten des Gesetzes in der ursprünglichen Fassung vom 13. Juli 1953 (GBl. S. 103).