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§ 49 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

10. Abschnitt – Regionalversammlung des Verbandes Region Stuttgart

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 49 KomWG – Wahltag, Anwendung von Rechtsvorschriften

(1) Die regelmäßigen Wahlen der Mitglieder der Regionalversammlung werden gemeinsam mit den regelmäßigen Wahlen der Gemeinderäte durchgeführt. Im Übrigen bestimmt die Regionalversammlung den Wahltag.

(2) Soweit in den §§ 50 bis 54 nichts anderes bestimmt ist, finden die Vorschriften dieses Gesetzes für die Wahlen der Kreisräte auf die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung entsprechende Anwendung. Die Wahl der Mitglieder der Regionalversammlung hat der Hauptverwaltungsbeamte des Verbandes spätestens am 69. Tag vor dem Wahltag öffentlich bekannt zu machen.