§ 39 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
8. Abschnitt – Wahlkosten, Wahlstatistik
§ 39 KomWG – Wahlkosten
(1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.
(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisräte trägt der Landkreis; soweit die Kosten bei den Gemeinden entstehen, trägt sie die Gemeinde.