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§ 39 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

8. Abschnitt – Wahlkosten, Wahlstatistik

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 39 KomWG – Wahlkosten

(1) Die Kosten für die Gemeindewahlen trägt die Gemeinde.

(2) Die Kosten für die Wahl der Kreisräte trägt der Landkreis; soweit die Kosten bei den Gemeinden entstehen, trägt sie die Gemeinde.