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§ 28 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg

4. Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses

Titel: Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Normgeber: Baden-Württemberg
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 2806
Normtyp: Gesetz

§ 28 KomWG – Wahlergebnis

Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisräte.