§ 28 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
4. Abschnitt – Feststellung des Wahlergebnisses
§ 28 KomWG – Wahlergebnis
Bei den Gemeindewahlen ist das Wahlergebnis für das Wahlgebiet vom Gemeindewahlausschuss unverzüglich festzustellen und vom Bürgermeister in der Gemeinde öffentlich bekannt zu machen. Entsprechendes gilt für die Wahl der Kreisräte.