§ 16 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 6. Unterabschnitt – Wahlorgane
§ 16 KomWG – Besorgung der laufenden Wahlgeschäfte
(1) Die laufenden Geschäfte der Gemeindewahlen und die örtlichen Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Bürgermeister.
(2) Die laufenden Geschäfte der Wahl der Kreisräte besorgt der Landrat.