§ 12 KomWG
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Kommunalwahlgesetz (KomWG)
Landesrecht Baden-Württemberg
2. Abschnitt – Vorbereitung der Wahl und Wahlorgane → 6. Unterabschnitt – Wahlorgane
§ 12 KomWG – Kreiswahlausschuss
(1) Dem Kreiswahlausschuss obliegt die Leitung der Wahl der Kreisräte im Wahlgebiet und in den Wahlkreisen, die sich aus mehreren Gemeinden zusammensetzen, sowie die Feststellung des Wahlergebnisses.
(2) Der Kreiswahlausschuss besteht aus dem Landrat als Vorsitzendem und mindestens vier Beisitzern. Die Beisitzer und Stellvertreter in gleicher Zahl wählt der Kreistag aus den Wahlberechtigten.
(3) § 11 Abs. 2 Sätze 3 und 4, Abs. 3 und 4 gilt entsprechend. Der Landrat hat Stimmrecht.