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§ 62 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Vierter Teil – Sonstige Vorschriften

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 62 KomWG – Kommunalwahlordnung

Das Staatsministerium des Innern erlässt durch Rechtsverordnung (Kommunalwahlordnung) die zur Durchführung dieses Gesetzes erforderlichen Vorschriften. In der Kommunalwahlordnung können insbesondere nähere Bestimmungen getroffen werden über

  1. 1.

    öffentliche Bekanntmachungen,

  2. 2.

    die Bildung von Wahlkreisen und Wahlbezirken und ihre öffentliche Bekanntmachung,

  3. 3.

    die Bildung von Sonderwahlbezirken, in denen nur mit Wahlschein gewählt werden darf, für Krankenhäuser, Heime und ähnliche Einrichtungen mit Wahlberechtigten, die keinen Wahlraum außerhalb der Einrichtung aufsuchen können,

  4. 4.

    den Nachweis des Wahlrechts, die Aufstellung, die Berichtigung und den Abschluss des Wählerverzeichnisses, die Einsichtnahme ins Wählerverzeichnis sowie die Benachrichtigung der Wahlberechtigten,

  5. 5.

    die Erteilung von Wahlscheinen und Briefwahlunterlagen sowie die Ausgabe von Wahlscheinen von Amts wegen in besonderen Fällen,

  6. 6.

    die Einreichung, den Inhalt und die Form der Wahlvorschläge sowie der mit ihnen einzureichenden Nachweise, die Leistung von Unterstützungsunterschriften für Wahlvorschläge, die Änderung und Rücknahme von Wahlvorschlägen, ihre Prüfung, die Beseitigung von Mängeln, die Zulassung und die öffentliche Bekanntmachung der Wahlvorschläge,

  7. 7.

    die Verlängerung der Frist zur Einreichung von Wahlvorschlägen zur Gemeinderatswahl, Ortschaftsratswahl oder Kreistagswahl, wenn ein oder kein zulassungsfähiger Wahlvorschlag eingereicht worden ist, oder wenn mehrere Wahlvorschläge eingereicht worden sind und diese zusammen weniger Bewerber als das Eineinhalbfache der Zahl der zu besetzenden Sitze enthalten,

  8. 8.

    die Bildung, die Tätigkeit und das Verfahren der Wahlorgane,

  9. 9.

    die Bereitstellung und Ausstattung der Wahlräume,

  10. 10.

    die Form und den Inhalt der Stimmzettel,

  11. 11.

    die Auswertung von Stimmzetteln,

  12. 12.

    die Form von Stimmzettelumschlägen und Wahlbriefumschlägen,

  13. 13.

    den Vorgang der Stimmabgabe und die Ausübung der Briefwahl,

  14. 14.

    die Ermittlung, Feststellung, öffentliche Bekanntmachung und statistische Auswertung der Wahlergebnisse sowie die Benachrichtigung der Gewählten,

  15. 15.

    die Wahlprüfung und Wahlanfechtung,

  16. 16.

    die Vorbereitung und Durchführung von Neuwahlen, Wiederholungswahlen und Nachwahlen,

  17. 17.

    die Wahlhandlung in Krankenhäusern, Heimen, Klöstern und Justizvollzugsanstalten,

  18. 18.

    das Verfahren bei der gleichzeitigen Durchführung mehrerer Kommunalwahlen,

  19. 19.

    das Verfahren bei gleichzeitiger Durchführung von Kommunalwahlen mit anderen Wahlen oder Abstimmungen; dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen oder Abstimmungen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 4 und 10 Abweichendes geregelt werden,

  20. 20.

    die Besonderheiten bei der Durchführung von Kommunalwahlen in Verwaltungsgemeinschaften und Verwaltungsverbänden, dabei kann, soweit dies für die ordnungsgemäße Vorbereitung und Durchführung der Wahlen erforderlich ist, von den Vorschriften der §§ 9 und 10 Abweichendes geregelt werden,

  21. 21.

    die Festsetzung der Wahlzeit abweichend von § 16, sofern besondere Verhältnisse vorliegen.