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§ 57 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Dritter Teil – Gleichzeitige Durchführung mehrerer Wahlen

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 57 KomWG – Verbundene Wahlen

(1) Finden mehrere Wahlen nach diesem Gesetz am gleichen Wahltag statt, werden sie als verbundene Wahlen durchgeführt. Hierfür gilt Folgendes:

  1. 1.

    Für alle Wahlen sind einheitliche Wahlbezirke zu bilden und einheitliche Wählerverzeichnisse mit der Maßgabe zu erstellen, dass die nicht für alle Wahlen Wahlberechtigten gesondert aufgeführt werden;

  2. 2.

    in jedem Landkreis wird nur ein gemeinsamer Kreiswahlausschuss für die Kreistagswahl und die Landratswahl gewählt;

  3. 3.

    in jeder Gemeinde wird nur ein gemeinsamer Gemeindewahlausschuss für alle Wahlen gewählt;

  4. 4.

    die Wahlräume müssen für alle Wahlen dieselben sein;

  5. 5.

    für alle Wahlen sind gemeinsame Wahlscheine auszustellen;

  6. 6.

    die Stimmzettel der Wahlen müssen sich in ihrer Farbe voneinander unterscheiden;

  7. 7.

    bei Briefwahl ist nur ein Wahlbriefumschlag zu verwenden;

  8. 8.

    die Unterstützungsverzeichnisse werden an demselben Verwaltungsstandort ausgelegt.

(2) Finden am gleichen Wahltag mit einer Wahl nach diesem Gesetz die Wahl zum Europäischen Parlament, dem Deutschen Bundestag oder dem Sächsischen Landtag statt, können diese in der Gemeinde organisatorisch miteinander verbunden werden. In diesem Fall gilt Absatz 1 Satz 2 Nummer 1, 4 und 6 entsprechend. Finden am gleichen Wahltag Volks- oder Bürgerentscheide statt, können diese ebenfalls entsprechend mit der Kommunalwahl verbunden werden.