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§ 56 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Kreiswahlen → Zweiter Abschnitt – Landratswahlen

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 56 KomWG

Die §§ 50 bis 55 mit Ausnahme der Regelungen zu Wahlkreisen finden bei Landratswahlen sinngemäß Anwendung. Im Übrigen gelten die Vorschriften zu Bürgermeisterwahlen (Erster Teil, Dritter Abschnitt) für Landratswahlen entsprechend.