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§ 50 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Zweiter Teil – Kreiswahlen → Erster Abschnitt – Kreistagswahlen

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 50 KomWG – Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlbezirke

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet des Landkreises.

(2) Die Wahl wird in Wahlkreisen durchgeführt. Der Landkreis wird hierzu in mehrere Wahlkreise unterteilt. Bei der Abgrenzung der Wahlkreise sollen die örtlichen Verhältnisse und der räumliche Zusammenhang berücksichtigt und die Gemeindegrenzen eingehalten werden. Die Einwohnerzahl eines Wahlkreises darf von der durchschnittlichen Einwohnerzahl aller Wahlkreise des Landkreises nicht um mehr als 25 Prozent abweichen. Der Kreistag beschließt über die Zahl und die Abgrenzung der Wahlkreise, sobald der Wahltag feststeht. Es sind mindestens acht und höchstens 20 Wahlkreise zu bilden.

(3) Für die Stimmabgabe bildet jede Gemeinde des Wahlgebiets einen oder mehrere Wahlbezirke. Bei der Bildung von Wahlbezirken sind die Grenzen der Wahlkreise einzuhalten.