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§ 44 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Gemeindewahlen → Dritter Abschnitt – Bürgermeisterwahlen

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 44 KomWG – Ungültige Stimmen

Ungültig ist eine Stimme, wenn der Stimmzettel

  1. 1.

    ganz durchgestrichen oder durchgetrennt ist,

  2. 2.

    nicht amtlich hergestellt oder für eine andere Wahl gültig ist,

  3. 3.

    unverändert abgegeben worden ist,

  4. 4.

    den Willen des Wählers nicht zweifelsfrei erkennen lässt oder

  5. 5.

    einen beleidigenden oder auf die Person des Wählers hinweisenden Zusatz oder einen nicht nur gegen einzelne Bewerber gerichteten Vorbehalt enthält.

§ 19 Absatz 2 gilt entsprechend.