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§ 35 KomWG
Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Landesrecht Sachsen

Erster Teil – Gemeindewahlen → Zweiter Abschnitt – Wahlen zu den Ortschaftsräten und Stadtbezirksbeiräten

Titel: Gesetz über die Kommunalwahlen im Freistaat Sachsen (Kommunalwahlgesetz - KomWG)
Normgeber: Sachsen
Amtliche Abkürzung: KomWG
Gliederungs-Nr.: 233-1
Normtyp: Gesetz

§ 35 KomWG – Wahlgebiet, Wahlkreise, Wahlberechtigung

(1) Wahlgebiet ist das Gebiet der Ortschaft.

(2) Jede Ortschaft bildet nur einen Wahlkreis.

(3) Wahlberechtigt und wählbar ist jeder Bürger der Gemeinde, der seit mindestens drei Monaten in der Ortschaft wohnt. § 15 Absatz 1 der Sächsischen Gemeindeordnung gilt entsprechend.